gem. DGUV Information 208-016 (ehem. BGV D36 bzw. BGI 694) bzw. 201-011
(befähigt vom TÜV Nord und TÜV Saarland)
Dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften werden jährlich ca. 45.000 Unfälle mit Leitern und Tritten gemeldet. Hierbei handelt es sich um „Profis“, die zum größten Teil tagtäglich mit Leitern und Tritten zu tun haben.
Bei den Unfallanalysen der Berufsgenossenschaften wurde festgestellt, dass ca. 20% der Unfall-Leitern und -Tritte bereits vor dem Unfall schadhaft waren.
Gewerblich genutzte Leitern und Tritte sollen regelmäßig, laut BetrSichV § 10 mindestens jedoch einmal im Jahr, durch eine befähigte Person auf ihren sicheren Betrieb geprüft werden. Über diese Prüfung ist ein Prüfnachweis zu führen.
Verhindern Sie Unfälle und damit verbundene Ausfallzeiten durch sichere Leitern und Tritte in Ihrem Unternehmen.
Prüfumfang und -häufigkeit werden durch Gefährdungsbeurteilung Abs. 3 §3 BetrSichV ermittelt. Die Zeitabstände für die Prüfung sollen sich nach dem Betriebsverhältnis richten (im Regelfall mindestens einmal pro Jahr).
Prüfung von Leitern, Tritten und Rollgerüsten nach der Betriebssicherheitsver-ordnung (BetrSichV)
gem. DGUV I 208-032 (ehem. BGI/GUV-I 5189)
(befähigt vom TÜV Saarland)
Ortsfeste Steigleitern und Steigeisengänge müssen wiederkehrend geprüft werden!
Wir führen diese Prüfungen im laufenden Betrieb durch.
Als Sachkundige erfüllen wir die Anforderungen um sach- und normgerecht mit fundiertem Wissen die Prüfungen durchzuführen. Bei Steigleitern, Steigeisen und Steigeisengänge wird der Prüfintervall durch eine Gefährdungsbeurteilung festgelegt
(im Regelfall einmal pro Jahr).
Prüfung gem. DGUV-Grundsatz 312-906 (ehem. BGG 906), Benutzung von PSAgA gem. DGUV-Regel 112-198 (BGR 198)
(befähigt vom TÜV Rheinland)
Die Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) ist in vielen Branchen und Einsatzbereichen ein täglicher Begleiter vor Ort. Hochsicherheitsrelevante Schutz-ausrüstung sollte im eigenen Interesse des Unternehmers/Nutzers sowie den gesetzlichen Bestimmungen nach regelmäßig geprüft werden.
In der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und auf Grundlage der DGUV Regel
112-198 (ehemals BGR 198) ist festgelegt, dass mindestens alle 12 Monate von einer sachkundigen Person eine regelmäßige Prüfung von "Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA)" durchzuführen ist (Prüfung gem. DGUV-Grundsatz 312-906, ehemals BGG906).
Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne und prüfen Ihre „Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSA gA)“ auf einen einwandfreien Zustand!
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA)
Hol- und Bringservice vom/zum Firmensitz oder Baustelle!